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Vor 1753:

In den einzelnen Ländern unterschiedlich, teilweise nach dem Römischen Recht noch bei 25 Jahren, in den österreichischen Erbländern zwischen 20 und 24 Jahren.

 

1753,

12. April Verordnung wegen der Großjährigkeit
https://books.google.at/books?id=uyRUAAAAcAAJ&pg=PA32&lpg=PA32&dq=Maria+Theresia,+Patent+vom+12.+April+1753&source=bl&ots=-MJmZMaUts&sig=10YlSb-ftRk2d9EcgqpxJqDshWo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjflumFmMvXAhWRoaQKHZ72DjsQ6AEIJjAA#v=onepage&q=Maria%20Theresia%2C%20Patent%20vom%2012.%20April%201753&f=false
In den "deutschen Erbländern" (alle habsburgischen Territorien innerhalb des Heiligen Römischen Reiches)

Volljährigkeit für alle (ohne Ausnahme) einheitlich mit 24 Jahren.
Wer in Böhmen und Mähren nach dem bisherigen Recht bereits volljährig war, aber das "Juramente Fidelitatis" (Bürgereid) noch nicht abgelegt hat, muß nun bis zum vollendeten 24. Lebensjahr warten.
Bei Eheschließungen Minderjähriger müssen die Vormunde zustimmen. Es gibt aber, bei Verweigerung ein Beschwerderecht bei der Obrigkeit.
Minderjährige Eheleute verbleiben unter der Kuratel ihrer Vormunde. Minderjährige Ehefrauen kommen unter die Kuratel ihres großjährigen Ehemannes.
Minderjährige Eheleute sind nur bedingt geschäftfähig.
Männer dürfen ab dem vollendeten 20. Lebensjahr, Frauen ab den 18. Lebensjahr gültige Testamente legen.

Wenn ein Mann vor dem 24. Geburtstag bereits Handwerks-Meister wird und eine "Handlung" oder "andere burgerliche Nahrung" (ein Gewerbe) beginnt, hat der Magistrat dieser Stadt bzw. diese Obrigkeit das Recht ihn auch vor dem vollendeten 24. Lebensjahr zum "Burger-Eyd" zuzulassen und ihm damit das Bürgerrecht zu verleihen. Damit war er automatisch auch großjährig. Das soll aber nur in Ausnahmen vor dem 20. Geburtstag der Fall sein.

 

1812,

1. Jänner (§ 21 ABGB) Volljährigkeit für alle einheitlich mit 24 Jahren festgesetzt. Siehe: http://digital.bib-bvb.de/view/bvbsingle/single.jsp?dvs=1511113849635~499&locale=de&VIEWER_URL=/view/bvbsingle/single.jsp?&DELIVERY_RULE_ID=39&bfe=view/action/singleViewer.do?dvs=&frameId=1&usePid1=true&usePid2=true

Gültigkeit für die deutschen Erbländer

Wer das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat kann mit Zustimmung des vormundschaftlichen Gerichtes und des Vormundes für volljährig erklärt werden, z.B. um eigenständig eine Landwirtschaft oder einen Handwerks/Handels-Betrieb führen zu können. Männer wurden mit der Verehelichung automatisch auch volljährig, Ehefrauen aber lange nicht. Diese unterstanden dann bis zur Erreichung des 24./21. Lebensjahres der Vormundschaft des Ehemannes. Wurden sie in dieser Zeit Witwen, dann wurden sie für volljährig erklärt. 
Minderjährige, denen der Betrieb einer Handlung oder eines Gewerbes von der Behörde verstattet wird, werden damit automatisch auch für volljährig erklärt.

 

1919

(Inkrafttretung: 12. Febr.) die Volljährigkeit wird von 24 auf 21 Jahre herabgesetzt. Siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=sgb&datum=19190004&seite=00000167&zoom=2

 

1973,

1. Juli: die Volljährigkeit wird von 21 auf 19 Jahre herabgesetzt

 

2001,

1. Juli: die Volljährigkeit wird von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt

 

Die Strafmündigkeit (derzeit bei 14 Jahren) und das aktive Wahlrecht (derzeit bei 16 Jahren) ist davon unabhängig.

 

Diese Aufstellung bezieht sich immer nur auf den Geltungsbereich österreichischen Rechts. Gebiete wie beispielsweise Oberkärnten 1809 - 1816, die zu anderen Staaten gehört haben, hatten oft andere Bestimmungen.

 

Alle Leser sind eingeladen, mir ihre Erfahrungen und ihre Sicht der Dinge zu schreiben und mich auf Fehler und Irrtümer meinerseits aufmerksam zu machen.

 

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