Choose a language ...
Change font size

Article Index

6. RECHTE DER FRAUEN

"Die Frauen früherer Jahrhunderte waren völlig rechtlos und besitzlos und ihren Vätern bzw. Ehemännern hilflos ausgeliefert", so eine weitverbreitete Meinung.

Liest man die alten Grundbücher, sie sind oft bis 1400 zurück erhalten, dann sieht das anders aus. Spätestens seit damals wurden nämlich immer beide Ehepartner zu gleichen Teilen im Grundbuch "angeschrieben". Egal wer von ihnen eingeheiratet hatte "aus ehelicher Lieb' und Treu' ", so eine häufige Formulierung, wurde mit der Hochzeit die Hälfte davon auf den Ehepartner übertragen. Und starb ein Ehepartner, dann erhielt der Überlebende auch dessen Anteil. Kinder wurden meist abgefertigt. Deshalb sind die alten Grundbücher ja auch so wichtige genealogische Quellen, man kann mit ihnen das Ableben von Bauer oder Bäuerin meist auf das Jahr genau feststellen. Die Frauen besaßen also praktisch gesehen die Hälfte des Landes.

Bei den Handwerkern war das anders. In der Regel durften nur Männer ein Handwerk lernen und einer Zunft angehören. Immer aber durften überlebende Frauen diesen Betrieb als "Witwenwirtschaft" fortführen. Bei Betrieben mit Realgerechtigkeit (wenn das Gewerbe fix ans Gebäude gekoppelt war, wie bei Mühlen, Schmieden, Bäckereien, Wirtshäusern usw.) durften auch Töchter das Gewerbe weiterführen. Das bedeutete natürlich nicht, daß Schmiedetöchter dann selbst am Amboß standen, wohl aber, daß sie Schmiedegesellen beschäftigen durften und auf eigene Rechnung weiterwirtschaften. Damit waren Witwen und Töchter von Handwerksmeistern oft selbständige Unternehmerinnen.